Artikel 5
Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit kann insbesondere in folgenden Formen durchgeführt werden:
- –Gründung von Joint-Ventures, Errichtung von Handelsrepräsentanzen und Zweigniederlassungen;
- –Know-how- und Technologietransfer;
- –Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung von Produktionseinrichtungen mit dem Ziel der maximalen Nutzung der Anlagenkapazität, Minimierung der Produktionskosten und Steigerung der internationalen Konkurrenzfähigkeit;
- –Sanierung, Modernisierung, Erweiterung und Automatisierung bestehender Anlagen und Industrien;
- –Marketing, Konsulententätigkeit und andere Dienstleistungen;
- –Erarbeitung von Machbarkeitsstudien;
- –Planung und Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Symposien und Konferenzen, Austausch von Wirtschaftsdelegationen und Experten aus verschiedenen Bereichen der Wirtschaft, Teilnahme an Handelsmessen im jeweils anderen Staat;
- –Zusammenarbeit und Informationsaustausch im Bereich der Berufsausbildung;
- –Einrichtung von Berufsbildungszentren;
- –Austausch von Patenten, Lizenzen und anderem geistigen Eigentum kommerzieller Natur.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20000281
Dokumentnummer
NOR40002471
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