Artikel 1
(1) Die Angehörigen jedes der beiden Vertragsstaaten, die im anderen durch ein Kraftfahrzeug (Motorfahrzeug) geschädigt werden, haben die gleichen Schadendeckungsansprüche wie die Angehörigen des Unfallandes, gleichgültig ob der Schaden durch ein versichertes, ein nicht versichertes, ein ausländisches oder ein nicht ermitteltes Kraftfahrzeug (Motorfahrzeug) verursacht worden ist.
(2) Für Ansprüche wegen Sachschäden, die durch ein nicht versichertes oder nicht ermitteltes Kraftfahrzeug (Motorfahrzeug) verursacht wurden, ist jedoch das Unfalland nicht verpflichtet, eine Schadendeckung zu gewährleisten, die über diejenige hinausgeht, die nach dem Recht des anderen Vertragsstaates gegeben ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Gesetzesnummer
10011534
Dokumentnummer
NOR12148892
alte Dokumentnummer
N9198143469L
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