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Artikel 2 Vertrag über die Schadendeckung bei Verkehrsunfällen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1981

Artikel 2

(1) Den Angehörigen eines der beiden Vertragsstaaten sind alle Personen und sonstigen Rechtsträger gleichgestellt, die in seinem Staatsgebiet ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz haben.

(2) Der Begriff des Kraftfahrzeuges (Motorfahrzeuges) bestimmt sich nach dem Recht des Unfallandes; Motorfahrräder sind den Kraftfahrzeugen (Motorfahrzeugen) gleichgestellt.

(3) Fallen die von einem Kraftfahrzeuganhänger (Motorfahrzeuganhänger) verursachten Schäden nicht unter die Versicherung des Zugfahrzeuges, sondern unter eine selbständige Anhängerversicherung, so ist der Anhänger für die Anwendung dieses Vertrages einem Kraftfahrzeug (Motorfahrzeug) gleichgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

10011534

Dokumentnummer

NOR12148893

alte Dokumentnummer

N9198143470L

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