Artikel 2
(1) Den Angehörigen eines der beiden Vertragsstaaten sind alle Personen und sonstigen Rechtsträger gleichgestellt, die in seinem Staatsgebiet ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz haben.
(2) Der Begriff des Kraftfahrzeuges (Motorfahrzeuges) bestimmt sich nach dem Recht des Unfallandes; Motorfahrräder sind den Kraftfahrzeugen (Motorfahrzeugen) gleichgestellt.
(3) Fallen die von einem Kraftfahrzeuganhänger (Motorfahrzeuganhänger) verursachten Schäden nicht unter die Versicherung des Zugfahrzeuges, sondern unter eine selbständige Anhängerversicherung, so ist der Anhänger für die Anwendung dieses Vertrages einem Kraftfahrzeug (Motorfahrzeug) gleichgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Gesetzesnummer
10011534
Dokumentnummer
NOR12148893
alte Dokumentnummer
N9198143470L
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