vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11 Abkommen zwischen Österreich und Finnland über den grenzüberschreitenden Straßenverkehr für Personen und Güter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Artikel 11

1. Beförderer der einen Vertragspartei dürfen keine Personen- oder Güterbeförderungen zwischen zwei Punkten auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei durchführen.

2. Beförderer der einen Vertragspartei dürfen die Beförderung von Personen und Gütern zwischen der anderen Vertragspartei und einem Drittland nur zu jenen Bedingungen durchführen, die die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien vereinbaren.

Schlagworte

Personenbeförderung

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019

Gesetzesnummer

10011531

Dokumentnummer

NOR12148909

alte Dokumentnummer

N9198143515L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte