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Artikel 12 Abkommen zwischen Österreich und Finnland über den grenzüberschreitenden Straßenverkehr für Personen und Güter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.10.1981

Artikel 12

Die nach den Bestimmungen dieses Abkommens erforderlichen Unterlagen sind vom Fahrpersonal bei allen Fahrten im Gebiet der anderen Vertragspartei mitzuführen und den zuständigen Organen auf Verlangen vorzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019

Gesetzesnummer

10011531

Dokumentnummer

NOR12148910

alte Dokumentnummer

N9198143516L

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