Artikel 11
1. Beförderer der einen Vertragspartei dürfen keine Personen- oder Güterbeförderungen zwischen zwei Punkten auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei durchführen.
2. Beförderer der einen Vertragspartei dürfen die Beförderung von Personen und Gütern zwischen der anderen Vertragspartei und einem Drittland nur zu jenen Bedingungen durchführen, die die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien vereinbaren.
Schlagworte
Personenbeförderung
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2019
Gesetzesnummer
10011531
Dokumentnummer
NOR12148909
alte Dokumentnummer
N9198143515L
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