Artikel 10
Im Falle einer Übertretung der Bestimmungen dieses Abkommens kann die zuständige Behörde des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, über Ersuchen des Staates, auf dessen Gebiet die Übertretung begangen wurde, eine der nachstehenden Veranlassungen treffen:
- a) eine Vorhaltung machen,
- b) eine vorübergehende oder dauernde Entziehung der gemäß diesem Abkommen ausgestellten Genehmigung vornehmen.
Die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei wird über die getroffenen Maßnahmen informiert.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2019
Gesetzesnummer
10011531
Dokumentnummer
NOR12148908
alte Dokumentnummer
N9198143514L
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