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Artikel 10 Abkommen zwischen Österreich und Finnland über den grenzüberschreitenden Straßenverkehr für Personen und Güter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.10.1981

Artikel 10

Im Falle einer Übertretung der Bestimmungen dieses Abkommens kann die zuständige Behörde des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, über Ersuchen des Staates, auf dessen Gebiet die Übertretung begangen wurde, eine der nachstehenden Veranlassungen treffen:

  1. a) eine Vorhaltung machen,
  2. b) eine vorübergehende oder dauernde Entziehung der gemäß diesem Abkommen ausgestellten Genehmigung vornehmen.

Die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei wird über die getroffenen Maßnahmen informiert.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019

Gesetzesnummer

10011531

Dokumentnummer

NOR12148908

alte Dokumentnummer

N9198143514L

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