Artikel XV
Dieses Übereinkommen und seine Anlage werden beim Generalsekretär hinterlegt; dieser übermittelt den Unterzeichnerregierungen und den beitretenden Regierungen beglaubigte Abschriften. Der Generalsekretär läßt das Übereinkommen sogleich nach seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registrieren.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023
Gesetzesnummer
10011478
Dokumentnummer
NOR40084631
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