Artikel XVI
Dieses Übereinkommen und seine Anlage sind in englischer und französischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist. Amtliche Übersetzungen werden in russischer und spanischer Sprache angefertigt und mit den unterzeichneten Urschriften hinterlegt.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu London am 9. April 1965.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023
Gesetzesnummer
10011478
Dokumentnummer
NOR40084632
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