vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel XVI Übereinkommen zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.1975

Artikel XVI

Dieses Übereinkommen und seine Anlage sind in englischer und französischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist. Amtliche Übersetzungen werden in russischer und spanischer Sprache angefertigt und mit den unterzeichneten Urschriften hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu London am 9. April 1965.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2023

Gesetzesnummer

10011478

Dokumentnummer

NOR40084632

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)