Artikel XIV
Der Generalsekretär unterrichtet alle Unterzeichnerregierungen, alle Vertragsregierungen und alle Mitglieder der Organisation
- a) von jeder Unterzeichnung dieses Übereinkommens und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist;
- b) von jeder Hinterlegung einer Annahme- oder Beitrittsurkunde und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist;
- c) von dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen nach Artikel XI in Kraft tritt;
- d) von jeder nach den Artikeln XII und XIII eingegangenen Notifikation und ihrem Datum;
- e) von der Einberufung einer Konferenz nach Artikel VII oder IX.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023
Gesetzesnummer
10011478
Dokumentnummer
NOR40084630
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