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Artikel XIV Übereinkommen zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.1975

Artikel XIV

Der Generalsekretär unterrichtet alle Unterzeichnerregierungen, alle Vertragsregierungen und alle Mitglieder der Organisation

  1. a) von jeder Unterzeichnung dieses Übereinkommens und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist;
  2. b) von jeder Hinterlegung einer Annahme- oder Beitrittsurkunde und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist;
  3. c) von dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen nach Artikel XI in Kraft tritt;
  4. d) von jeder nach den Artikeln XII und XIII eingegangenen Notifikation und ihrem Datum;
  5. e) von der Einberufung einer Konferenz nach Artikel VII oder IX.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2023

Gesetzesnummer

10011478

Dokumentnummer

NOR40084630

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