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ARTIKEL 11 Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.1972

ARTIKEL 11

(1) Jede Vertragspartei bestimmt gegebenenfalls die Behörde oder die Person, an welche die Benachrichtigung nach Artikel 9 der beigefügten Bestimmungen zu erfolgen hat.

(2) Jede Vertragspartei bestimmt, welche Wirkungen der Versicherungsvertrag hat, wenn das Eigentum an dem versicherten Kraftfahrzeug übertragen wird.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024

Gesetzesnummer

10011434

Dokumentnummer

NOR40003428

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