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ARTIKEL 12 Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.1972

ARTIKEL 12

Außer bei Notstand kann eine Vertragspartei dieses Übereinkommen nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt kündigen, an dem es für sie in Kraft getreten ist. Die Kündigung erfolgt durch eine schriftliche, an den Generalsekretär des Europarats zu richtende Notifizierung, die dieser den anderen Vertragsparteien bekanntgibt; die Kündigung wird wirksam mit Ablauf von drei Monaten nach dem Eingang der Notifizierung bei dem Generalsekretär.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024

Gesetzesnummer

10011434

Dokumentnummer

NOR40003429

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