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ARTIKEL 13 Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.1972

ARTIKEL 13

(1) Erachtet es eine Vertragspartei, nachdem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, für erforderlich, von einem in Anhang II dieses Übereinkommens nicht vorgesehenen Vorbehalt oder von einem in diesem Anhang vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch zu machen, von dem sie vorher nicht Gebrauch gemacht oder den sie zurückgezogen hatte, so übermittelt sie einen bestimmten Antrag dem Generalsekretär des Europarats, der ihn den anderen Vertragsparteien bekanntgibt.

(2) Stimmen die Vertragsparteien vor Ablauf von sechs Monaten nach der Mitteilung des Generalsekretärs dem Antrag schriftlich zu, so kann die Vertragspartei, die den Antrag gestellt hat, ihre Rechtsvorschriften in dem in Aussicht genommenen Sinn ändern. Der Generalsekretär gibt die Mitteilungen, die ihm nach diesem Absatz zugehen, den Vertragsparteien bekannt.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024

Gesetzesnummer

10011434

Dokumentnummer

NOR40003430

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