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ARTIKEL 9 Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.1972

ARTIKEL 9

(1) Jede Vertragspartei wird entweder die Gründung eines Entschädigungsfonds veranlassen oder sonstige gleichwertige Maßnahmen treffen, damit in Schadensfällen, in denen die Haftung eines anderen gegeben ist, die geschädigten Personen auch dann Schadenersatz erhalten, wenn die Versicherungspflicht nicht erfüllt oder die zivilrechtlich haftpflichtige Person nicht ermittelt wurde oder wenn ein nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 der beigefügten Bestimmungen zugelassener Versicherungsausschluß vorliegt. Jede Vertragspartei regelt die Voraussetzungen für die Gewährung des Entschädigungsanspruchs sowie dessen Umfang.

(2) Die Staatsangehörigen jeder Vertragspartei können den in Absatz 1 vorgesehenen Anspruch in einem anderen Vertragsstaat in demselben Umfang geltend machen wie die Angehörigen dieses anderen Staates.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024

Gesetzesnummer

10011434

Dokumentnummer

NOR40003426

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