III. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 10
Wenn bei einem Transport die Gewichte bzw. Abmessungen des Fahrzeugs die auf dem Gebiet des anderen Staates zulässigen Höchstgrenzen überschreiten, ist eine besondere Genehmigung der zuständigen Stelle dieses Staates erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Gesetzesnummer
10011409
Dokumentnummer
NOR40005792
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