vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9 Abkommen zwischen Österreich und der Türkei über den internationalen Straßentransport

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.1976

Artikel 9

Auf der Rückfahrt dürfen mit den Fahrzeugen Güter im anderen Land aufgenommen werden, die für das eigene Land bestimmt sind, wenn mit demselben Fahrzeug Güter vom eigenen Land in das andere Land befördert worden sind.

Wenn beabsichtigt ist, mit dem Fahrzeug des einen Landes Güter vom anderen Land in dritte Länder zu befördern, ist eine Sondergenehmigung der zuständigen Behörde des anderen Landes erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011409

Dokumentnummer

NOR40005791

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)