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Artikel 10 Abkommen zwischen Österreich und der Türkei über den internationalen Straßentransport

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.8.1970

III. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 10

Wenn bei einem Transport die Gewichte bzw. Abmessungen des Fahrzeugs die auf dem Gebiet des anderen Staates zulässigen Höchstgrenzen überschreiten, ist eine besondere Genehmigung der zuständigen Stelle dieses Staates erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011409

Dokumentnummer

NOR40005792

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