Artikel 11
Mit Fahrzeugen, die in einem der beiden Staaten zugelassen sind, dürfen keine Personen- oder Güterbeförderungen zwischen zwei im anderen Staat gelegenen Orten durchgeführt werden.
Schlagworte
Personenbeförderung
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Gesetzesnummer
10011409
Dokumentnummer
NOR40005793
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)