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Artikel 11 Abkommen zwischen Österreich und der Türkei über den internationalen Straßentransport

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.8.1970

Artikel 11

Mit Fahrzeugen, die in einem der beiden Staaten zugelassen sind, dürfen keine Personen- oder Güterbeförderungen zwischen zwei im anderen Staat gelegenen Orten durchgeführt werden.

Schlagworte

Personenbeförderung

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011409

Dokumentnummer

NOR40005793

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