Artikel 8
Unternehmer des einen Staates, die Personen- und Gütertransporte nach den Bestimmungen dieses Abkommens auf dem Gebiet des anderen Staates durchführen, haben die im anderen Staat jeweils geltenden Rechtsvorschriften einzuhalten.
Schlagworte
Personentransport
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Gesetzesnummer
10011409
Dokumentnummer
NOR40005790
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