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Artikel 12 Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft, ehemals Südbahn-Gesellschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.1964

Artikel 12

Mit dem vorliegenden Übereinkommen sind alle Rechtsverhältnisse zwischen den Signataren des vorliegenden Übereinkommens, die sich auf das Abkommen von Rom vom 29. März 1923 gründen oder sich aus diesem ergeben, neu und endgültig geregelt.

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Übereinkommens verlieren das Abkommen von Rom vom 29. März 1923, dessen Anlagen A, B, C und D sowie dessen Protokolle, deren Bestimmungen zum größten Teil gegenstandslos geworden sind, ferner die ebenfalls mit 29. März 1923 datierte Regelung des Transits und des Verkehrs auf dem Netze der Gesellschaft endgültig ihre Wirksamkeit.

Es besteht jedoch Einvernehmen darüber, daß keine Bestimmung des vorliegenden Übereinkommens so ausgelegt werden kann, daß sie eine Wiederherstellung der Rechte beinhaltet, die den Gegenstand einer Verzichtserklärung im Abkommen von Rom vom 29. März 1923 bilden.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

10011368

Dokumentnummer

NOR12161990

alte Dokumentnummer

N9196442338L

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