Artikel 13
Das vorliegende Übereinkommen, die zu seiner Ausführung erforderlichen Akte sowie die von den Staaten auf Grund der dem vorliegenden Übereinkommen als Anlagen beigeschlossenen bilateralen Abkommen geleisteten Zahlungen sind von jeder Steuer, Gebühr oder Abgabe befreit.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019
Gesetzesnummer
10011368
Dokumentnummer
NOR12161991
alte Dokumentnummer
N9196442339L
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