Artikel 14
Mit dem vorliegenden Übereinkommen haben die Signatarstaaten die sich aus den mit Ungarn (Artikel 26 Absatz 10) und Italien (Anhang XIV Absatz 15) geschlossenen Friedensverträgen sowie dem mit Österreich abgeschlossenen Staatsvertrag (Artikel 25 Absatz 10) ergebenden Verpflichtungen erfüllt. Die Vertreter der Besitzer und die Gesellschaft nehmen hievon Kenntnis.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019
Gesetzesnummer
10011368
Dokumentnummer
NOR12161992
alte Dokumentnummer
N9196442340L
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