Artikel 15
Das vorliegende Übereinkommen wird sobald wie möglich ratifiziert werden.
Jeder Staat wird seine Ratifikation der italienischen Regierung übermitteln, welche hievon den anderen Vertragsteilen Mitteilung machen wird.
Die Ratifikationsurkunden bleiben im Archiv der italienischen Regierung hinterlegt.
Das vorliegende Übereinkommen tritt im Zeitpunkt seiner letzten Ratifikation in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Vertreter das vorliegende Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Rom am 8. Dezember 1962 in französischer Sprache in einem einzigen Exemplar, das im Archiv der italienischen Regierung hinterlegt bleibt und wovon authentische Ausfertigungen den Regierungen aller auf der Konferenz vertretenen Staaten sowie der Gesellschaft und den Vertretern der Besitzer übermittelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019
Gesetzesnummer
10011368
Dokumentnummer
NOR12161993
alte Dokumentnummer
N9196442341L
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