vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11 Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft, ehemals Südbahn-Gesellschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.1964

Artikel 11

Nach Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens wird die Gesellschaft, die ihren ihr durch das Abkommen von Rom zuerkannten Sondercharakter verloren hat, die Versammlung der Aktionäre einberufen, um ihr Statut der neuen Situation anzupassen und die neuen Verwaltungsorgane zu wählen.

Diese treten unverzüglich in Funktion, und ab diesem Zeitpunkt stellen die derzeitigen Verwaltungsorgane ihre Tätigkeit ein.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

10011368

Dokumentnummer

NOR12161989

alte Dokumentnummer

N9196442337L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)