Artikel 10
Mit Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens erlöschen die Konzessionen der Eisenbahnlinien, soweit diese Konzessionen zugunsten der Gesellschaft bestehen.
Die Gesellschaft hat ohne jeden Verzug die Konzessionsurkunden jenem Staat zu übergeben, der seinerzeit die Konzession erteilt hat. Wenn sich die betreffenden Eisenbahnlinien selbst teilweise nicht mehr auf dem Gebiet des Staats befinden, der die Konzession erteilt hat, sind die betreffenden Urkunden jenem Staat zu übergeben, auf dessen Gebiet sich diese Eisenbahnlinien zur Gänze oder zum größten Teil ihrer Länge befinden.
Der Staat, der die Urkunden erhält, wird davon den anderen beteiligten Staaten, einschließlich des Staates, der die Konzession erteilt hat, eine Photokopie übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019
Gesetzesnummer
10011368
Dokumentnummer
NOR12161988
alte Dokumentnummer
N9196442336L
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