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Artikel 29 Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1971

KAPITEL V

BEDINGUNGEN, DIE IN BEZUG AUF LUFTFAHRZEUGE ZU ERFÜLLEN SIND

Artikel 29

In Luftfahrzeugen mitzuführende Papiere

Jedes in der internationalen Luftfahrt verwendete Luftfahrzeug eines Vertragsstaates hat gemäß den in diesem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen folgende Papiere mitzuführen:

  1. a) seinen Eintragungsschein;
  2. b) sein Lufttüchtigkeitszeugnis;
  3. c) die entsprechenden Ausweise für jedes Mitglied der Besatzung;
  4. d) sein Bordbuch;
  5. e) wenn es mit Funkgerät ausgerüstet ist, die Zulassung für die Luftfahrzeugfunkstelle;
  6. f) wenn es Fluggäste befördert, eine Liste ihrer Namen und ihrer Einsteig- und Bestimmungsorte;
  7. g) wenn es Fracht befördert, ein Verzeichnis und ausführliche Erklärungen der Fracht.

Schlagworte

Einstiegsort

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

10011263

Dokumentnummer

NOR12145215

alte Dokumentnummer

N9194945351L

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