Artikel 28
Luftfahrteinrichtungen und vereinheitlichte Systeme
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, soweit er es für durchführbar hält,
- a) in seinem Hoheitsgebiet Flughäfen, Funk- und Wetterdienste und andere Luftfahrteinrichtungen zur Erleichterung der internationalen Luftfahrt gemäß den Normen und Verfahren bereitzustellen, die auf Grund dieses Abkommens jeweils empfohlen oder festgelegt werden;
- b) die entsprechenden vereinheitlichten Systeme für Fernmeldeverfahren, Verschlüsselungen, Markierungen, Signale, Befeuerung und andere Betriebsverfahren und -regeln, die auf Grund dieses Abkommens jeweils empfohlen oder festgelegt werden, anzunehmen und einzuführen;
- c) an internationalen Maßnahmen mitzuarbeiten, um die Veröffentlichung von Luftfahrtkarten gemäß den Normen zu gewährleisten, die auf Grund dieses Abkommens jeweils empfohlen oder festgelegt werden.
Schlagworte
Funkdienst, Betriebsregel
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Gesetzesnummer
10011263
Dokumentnummer
NOR12145214
alte Dokumentnummer
N9194945350L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)