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Artikel 30 Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1971

Artikel 30

Luftfahrzeugfunkausrüstung

  1. a) Die Luftfahrzeuge jedes Vertragsstaates dürfen in oder über dem Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten Funksendegeräte nur mitführen, wenn von den zuständigen Behörden des Staates, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, eine Zulassung zum Einbau und Betrieb dieser Geräte ausgestellt worden ist. Die Funksendegeräte sind im Hoheitsgebiet des überflogenen Staates gemäß den von diesem Staat festgelegten Vorschriften zu benutzen.
  2. b) Funksendegeräte dürfen nur von den Mitgliedern der Flugbesatzung benutzt werden, die für diesen Zweck einen besonderen Ausweis besitzen, der von den zuständigen Behörden des Staates, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, ausgestellt ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

10011263

Dokumentnummer

NOR12145216

alte Dokumentnummer

N9194945352L

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