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Artikel 6 Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.10.1996

Artikel 6

Informationsaustausch

Die Vertragsparteien sorgen so bald wie möglich für den umfassendsten Austausch von Informationen über die von diesem Übereinkommen erfaßten Themen.

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