ARTIKEL 13
Sortenbezeichnung
(1) Die Sorte ist mit einer Sortenbezeichnung als Gattungsbezeichnung zu kennzeichnen. Jeder Verbandsstaat stellt sicher, daß, vorbehaltlich des Absatzes 4, keine Rechte an der Bezeichnung, die als Sortenbezeichnung eingetragen ist, den freien Gebrauch der Bezeichnung in Verbindung mit der Sorte einschränken, auch nicht nach Ablauf des Schutzes.
(2) Die Sortenbezeichnung muß die Identifizierung der Sorte ermöglichen. Sie darf nicht ausschließlich aus Zahlen bestehen, außer soweit dies eine feststehende Praxis für die Kennzeichnung von Sorten ist. Sie darf nicht geeignet sein, hinsichtlich der Merkmale, des Wertes oder der Identität der Sorte oder der Identität des Züchters irrezuführen oder Verwechslungen hervorzurufen. Sie muß sich insbesondere von jeder Sortenbezeichnung unterscheiden, die in einem der Verbandsstaaten eine bereits vorhandene Sorte derselben botanischen Art oder einer verwandten Art kennzeichnet.
(3) Die Sortenbezeichnung wird von dem Züchter bei der in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Behörde hinterlegt. Stellt sich heraus, daß diese Bezeichnung den Erfordernissen des Absatzes 2 nicht entspricht, so verweigert diese Behörde die Eintragung und verlangt von dem Züchter, daß er innerhalb einer vorgeschriebenen Frist eine andere Sortenbezeichnung vorschlägt. Die Sortenbezeichnung wird gleichzeitig mit der Erteilung des Schutzrechts gemäß Artikel 7 eingetragen.
(4) Ältere Rechte Dritter bleiben unberührt. Wird die Benutzung der Sortenbezeichnung einer Person, die gemäß Absatz 7 zu ihrer Benutzung verpflichtet ist, auf Grund eines älteren Rechtes untersagt, so verlangt die in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Behörde, daß der Züchter eine andere Sortenbezeichnung vorschlägt.
(5) Eine Sorte darf in den Verbandsstaaten nur unter derselben Sortenbezeichnung angemeldet werden. Die in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Behörde ist verpflichtet, die so hinterlegte Sortenbezeichnung einzutragen, sofern sie nicht feststellt, daß diese Sortenbezeichnung in ihrem Staat ungeeignet ist. In diesem Fall kann sie verlangen, daß der Züchter eine andere Sortenbezeichnung vorschlägt.
(6) Die in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Behörde stellt sicher, daß alle anderen Behörden über Angelegenheiten, die Sortenbezeichnungen betreffen, insbesondere über die Einreichung, Eintragung und Streichung von Sortenbezeichnungen, unterrichtet werden. Jede in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Behörde kann der Behörde, die eine Sortenbezeichnung mitgeteilt hat, etwaige Bemerkungen zu der Eintragung dieser Sortenbezeichnung zugehen lassen.
(7) Wer in einem Verbandsstaat Vermehrungsmaterial einer in diesem Staat geschützten Sorte feilhält oder gewerbsmäßig vertreibt, ist verpflichtet, die Sortenbezeichnung auch nach Ablauf des Schutzes dieser Sorte zu benutzen, sofern nicht gemäß Absatz 4 ältere Rechte dieser Benutzung entgegenstehen,
(8) Beim Feilhalten oder bei dem gewerbsmäßigen Vertrieb der Sorte darf eine Fabrik- oder Handelsmarke, eine Handelsbezeichnung oder eine andere ähnliche Angabe der eingetragenen Sortenbezeichnung hinzugefügt werden. Auch wenn eine solche Angabe hinzugefügt wird, muß die Sortenbezeichnung leicht erkennbar sein.
Schlagworte
Fabrikmarke
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Gesetzesnummer
10010834
Dokumentnummer
NOR12137873
alte Dokumentnummer
N8199439976J
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