ARTIKEL 12
Priorität
(1) Hat der Züchter eine Schutzrechtsanmeldung in einem der Verbandsstaaten vorschriftsmäßig eingereicht, so genießt er für die Einreichung in den anderen Verbandsstaaten während einer Frist von zwölf Monaten ein Prioritätsrecht. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Einreichung der ersten Anmeldung. Der Tag der Einreichung wird nicht in die Frist eingerechnet,
(2) Absatz 1 ist zugunsten der neuen Einreichung nur anwendbar, wenn diese einen Schutzrechtsantrag und die Beanspruchung der Priorität der ersten Anmeldung enthält und wenn binnen drei Monaten die Unterlagen, aus denen diese Anmeldung besteht, abschriftlich vorgelegt werden; die Abschriften müssen von der Behörde beglaubigt sein, welche diese Anmeldung entgegengenommen hat.
(3) Dem Züchter steht eine Frist von vier Jahren nach Ablauf der Prioritätsfrist zur Verfügung, um dem Verbandsstaat, bei dem ein Schutzrechtsantrag nach Maßgabe des Absatzes 2 eingereicht worden ist, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieses Staates erforderlichen ergänzenden Unterlagen und das erforderliche Material vorzulegen. Jedoch kann dieser Staat die Vorlage der ergänzenden Unterlagen und des vorzulegenden Materials innerhalb einer angemessenen Frist anfordern, wenn die Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist.
(4) Einer unter den obigen Bedingungen vorgenommenen Anmeldung können Tatsachen nicht entgegengehalten werden, die innerhalb der Frist des Absatzes 1 eingetreten sind, wie etwa eine andere Anmeldung, die Veröffentlichung des Gegenstands der Anmeldung oder seine Benutzung. Diese Tatsachen können kein Recht zugunsten Dritter und kein persönliches Besitzrecht begründen,
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Gesetzesnummer
10010834
Dokumentnummer
NOR12137872
alte Dokumentnummer
N8199439975J
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