ARTIKEL 14
Unabhängigkeit des Schutzes von Maßnahmen zur Regelung der Erzeugung, der Überwachung und des gewerbsmäßigen Vertriebs
(1) Das dem Züchter nach diesem Übereinkommen gewährte Recht ist unabhängig von den Maßnahmen, die in jedem Verbandsstaat zur Regelung der Erzeugung, der Überwachung und des gewerbsmäßigen Vertriebs von Saat- und Pflanzgut getroffen werden.
(2) Jedoch muß bei diesen Maßnahmen soweit wie möglich vermieden werden, daß die Anwendung dieses Übereinkommens behindert wird.
Schlagworte
Saatgut
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Gesetzesnummer
10010834
Dokumentnummer
NOR12137874
alte Dokumentnummer
N8199439977J
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