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ARTIKEL 14 Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.7.1994

ARTIKEL 14

Unabhängigkeit des Schutzes von Maßnahmen zur Regelung der Erzeugung, der Überwachung und des gewerbsmäßigen Vertriebs

(1) Das dem Züchter nach diesem Übereinkommen gewährte Recht ist unabhängig von den Maßnahmen, die in jedem Verbandsstaat zur Regelung der Erzeugung, der Überwachung und des gewerbsmäßigen Vertriebs von Saat- und Pflanzgut getroffen werden.

(2) Jedoch muß bei diesen Maßnahmen soweit wie möglich vermieden werden, daß die Anwendung dieses Übereinkommens behindert wird.

Schlagworte

Saatgut

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10010834

Dokumentnummer

NOR12137874

alte Dokumentnummer

N8199439977J

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