ARTIKEL 11
Freie Wahl des Verbandsstaats, in dem die erste Anmeldung eingereicht wird; Anmeldungen in anderen Verbandsstaaten; Unabhängigkeit des Schutzes in verschiedenen Verbandsstaaten
(1) Der Züchter kann den Verbandsstaat wählen, in dem er die erste Schutzrechtsanmeldung einreichen will.
(2) Der Züchter kann den Schutz seines Rechtes in anderen Verbandsstaaten beantragen, ohne abzuwarten, bis ihm der Verbandsstaat der ersten Anmeldung ein Schutzrecht erteilt hat.
(3) Der Schutz, der in verschiedenen Verbandsstaaten von natürlichen oder juristischen Personen beantragt wird, die sich auf dieses Übereinkommen berufen können, ist unabhängig von dem Schutz, der für dieselbe Sorte in anderen Verbandsstaaten oder in Nichtverbandsstaaten erlangt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Gesetzesnummer
10010834
Dokumentnummer
NOR12137871
alte Dokumentnummer
N8199439974J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)