ARTIKEL 10
Nichtigkeit und Aufhebung des Züchterrechts
(1) Das Recht des Züchters wird nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechtes eines jeden Verbandsstaats für nichtig erklärt, wenn sich herausstellt, daß die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Voraussetzungen bei der Erteilung des Schutzrechts tatsächlich nicht erfüllt waren.
(2) Das Recht des Züchters wird aufgehoben, wenn er nicht in der Lage ist, der zuständigen Behörde das Vermehrungsmaterial vorzulegen, das es gestattet, die Sorte mit den im Zeitpunkt der Schutzerteilung für sie festgelegten Merkmalen zu erstellen.
(3) Das Recht des Züchters kann aufgehoben werden,
- a) wenn er der zuständigen Behörde innerhalb einer vorgeschriebenen Frist und nach Mahnung das Vermehrungsmaterial, die Unterlagen und die Auskünfte, die zur Überwachung der Sorte für notwendig erachtet werden, nicht vorlegt oder wenn er die Nachprüfung der zur Erhaltung der Sorte getroffenen Maßnahmen nicht gestattet;
- b) wenn er nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Gebühren entrichtet hat, die gegebenenfalls für die Aufrechterhaltung seiner Rechte zu zahlen sind.
(4) Aus anderen als den in diesem Artikel aufgeführten Gründen kann das Recht des Züchters weder für nichtig erklärt noch aufgehoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Gesetzesnummer
10010834
Dokumentnummer
NOR12137870
alte Dokumentnummer
N8199439973J
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