ARTIKEL 9
Beschränkungen in der Ausübung des Züchterrechts
(1) Die freie Ausübung des dem Züchter gewährten ausschließlichen Rechts darf nur aus Gründen des öffentlichen Interesses beschränkt werden.
(2) Erfolgt diese Beschränkung zu dem Zweck, die Verbreitung der Sorte sicherzustellen, so hat der betreffende Verbandsstaat alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit der Züchter eine angemessene Vergütung erhält.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Gesetzesnummer
10010834
Dokumentnummer
NOR12137869
alte Dokumentnummer
N8199439972J
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