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ARTIKEL 9 Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.7.1994

ARTIKEL 9

Beschränkungen in der Ausübung des Züchterrechts

(1) Die freie Ausübung des dem Züchter gewährten ausschließlichen Rechts darf nur aus Gründen des öffentlichen Interesses beschränkt werden.

(2) Erfolgt diese Beschränkung zu dem Zweck, die Verbreitung der Sorte sicherzustellen, so hat der betreffende Verbandsstaat alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit der Züchter eine angemessene Vergütung erhält.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10010834

Dokumentnummer

NOR12137869

alte Dokumentnummer

N8199439972J

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