vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 UFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Kommissionen

§ 7.

Zur Beratung des jeweils zuständigen Bundesministers bei der Entscheidung über Ansuchen auf Förderung oder Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten, der Erstellung der Richtlinien (§ 13) und der Förderungs- und Ankaufsprogramme werden folgende Kommissionen eingerichtet:

  1. 1. Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft;
  2. 2. Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland;
  3. 3. Kommission in Angelegenheiten der Altlastensanierung;
  4. 4. Kommission in Angelegenheiten des österreichischen JI/CDM-Programms;
  5. 5. Kommission in Angelegenheiten des Biodiversitätsfonds;
  6. 6. Kommission in Angelegenheiten der Kreislaufwirtschaft und des Flächenrecyclings.

Schlagworte

Förderungsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40269996

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte