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Artikel 2 Vertrag zwischen Österreich und Bulgarien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.11.1978

Artikel 2

(1) Die Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 1 erfolgt insbesondere durch

  1. a) Austausch von Erfahrungen auf dem Gebiet der angewandten medizinischen Forschung;
  2. b) Austausch von Experten und anderen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens tätigen Personen zum Zwecke der gegenseitigen Information und der beruflichen Weiterbildung;
  3. c) Austausch von in einem der beiden Vertragsstaaten erscheinenden wissenschaftlichen Veröffentlichungen, Gesetzestexten sowie sonstigen für das Gesundheitswesen maßgebenden Vorschriften und Richtlinien sowie von statistischen Daten im Bereich des Gesundheitswesens;
  4. d) Teilnahme an den von einer der beiden Seiten durchgeführten medizinisch-wissenschaftlichen Veranstaltungen.

(2) Die Vertragsstaaten werden ihre Institutionen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens sowie ihre medizinisch-wissenschaftlichen Gesellschaften zur Zusammenarbeit ermutigen und diese Zusammenarbeit fördern.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

10010399

Dokumentnummer

NOR12132747

alte Dokumentnummer

N8197840531L

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