Artikel 1
Die Vertragsstaaten werden
die Zusammenarbeit auf den Gebieten des Gesundheitswesens, der angewandten medizinischen Forschung und der Weiterbildung des medizinischen Personals zum beiderseitigen Nutzen weiterentwickeln,
ihre Bestrebungen zur Lösung der beide Seiten interessierenden und von ihnen als vorrangig bezeichneten Fragen des Gesundheitswesens konzentrieren.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Gesetzesnummer
10010399
Dokumentnummer
NOR12132746
alte Dokumentnummer
N8197840530L
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