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Artikel 1 Vertrag zwischen Österreich und Bulgarien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.11.1978

Artikel 1

Die Vertragsstaaten werden

die Zusammenarbeit auf den Gebieten des Gesundheitswesens, der angewandten medizinischen Forschung und der Weiterbildung des medizinischen Personals zum beiderseitigen Nutzen weiterentwickeln,

ihre Bestrebungen zur Lösung der beide Seiten interessierenden und von ihnen als vorrangig bezeichneten Fragen des Gesundheitswesens konzentrieren.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

10010399

Dokumentnummer

NOR12132746

alte Dokumentnummer

N8197840530L

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