Artikel 3
Im Falle der Entsendung von Experten und anderen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens tätigen Personen, trägt die entsendende Seite die Reisekosten. Die empfangende Seite trägt die Aufenthaltskosten einschließlich der Kosten für die mit dem Zweck des Aufenthaltes verbundenen Reisen innerhalb des Gastlandes.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Gesetzesnummer
10010399
Dokumentnummer
NOR12132748
alte Dokumentnummer
N8197840532L
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