Artikel 4
Zur Durchführung dieses Vertrages werden abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten durch die zuständigen Behörden beider Staaten Arbeitspläne mit einer Geltungsdauer von jeweils zwei Jahren vereinbart.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Gesetzesnummer
10010399
Dokumentnummer
NOR12132749
alte Dokumentnummer
N8197840533L
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