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Artikel 4 Vertrag zwischen Österreich und Bulgarien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.11.1978

Artikel 4

Zur Durchführung dieses Vertrages werden abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten durch die zuständigen Behörden beider Staaten Arbeitspläne mit einer Geltungsdauer von jeweils zwei Jahren vereinbart.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

10010399

Dokumentnummer

NOR12132749

alte Dokumentnummer

N8197840533L

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