Artikel 5
(1) Dieser Vertrag wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht einer der Vertragsstaaten diesen Vertrag spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.
(2) Dieser Vertrag tritt 60 Tage nach Austausch von Noten in Kraft, in denen die Vertragsstaaten einander mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für dessen Inkrafttreten erfüllt sind.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Sofia, am 17. 9. 1976 in zwei Urschriften in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Gesetzesnummer
10010399
Dokumentnummer
NOR12132750
alte Dokumentnummer
N8197840534L
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