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Artikel 5 Vertrag zwischen Österreich und Bulgarien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.11.1978

Artikel 5

(1) Dieser Vertrag wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht einer der Vertragsstaaten diesen Vertrag spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.

(2) Dieser Vertrag tritt 60 Tage nach Austausch von Noten in Kraft, in denen die Vertragsstaaten einander mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für dessen Inkrafttreten erfüllt sind.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Sofia, am 17. 9. 1976 in zwei Urschriften in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

10010399

Dokumentnummer

NOR12132750

alte Dokumentnummer

N8197840534L

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