ARTIKEL 52
Der Generalsekretär des Europarates zeigt den Mitgliedstaaten des Rates und allen Vertragsparteien, die nicht Mitgliedstaaten des Rates sind an:
- a) jede Unterzeichnung;
- b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;
- c) den jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens gemäß Artikel 48;
- d) jede in Ausführung des Artikels 50 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung;
- e) jede in Ausführung der Bestimmungen des Artikels 51 eingegangene Note und den Zeitpunkt, an dem die Kündigung wirksam wird;
- f) jede gemäß Artikel 47 Absatz 1 eingegangene Mitteilung.
Zu Urkund dessen haben die hiezu ermächtigten Unterzeichneten das vorliegende Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Paris am 13. Dezember 1968 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer einzigen Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen unterzeichnenden und beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 11. August 1973
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018
Gesetzesnummer
10010360
Dokumentnummer
NOR12131922
alte Dokumentnummer
N8197339826L
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