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ARTIKEL 48 Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.11.1989

KAPITEL VIII

Schlußbestimmungen

ARTIKEL 48

1. Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten des Europarates auf. Es bedarf der Ratifikation oder Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind beim Generalsekretär des Europarates zu hinterlegen.

2. Dieses Übereinkommen tritt sechs Monate nach dem Tage der Hinterlegung der vierten Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

3. Für Unterzeichnerstaaten, die das Übereinkommen nachträglich ratifizieren oder annehmen, tritt es sechs Monate nach dem Tage der Hinterlegung der Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

4. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft kann Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, indem sie es unterzeichnet. Das Übereinkommen tritt für die Gemeinschaft sechs Monate nach seiner Unterzeichnung in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Gesetzesnummer

10010360

Dokumentnummer

NOR12131918

alte Dokumentnummer

N8197339822L

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