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ARTIKEL 51 Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1974

ARTIKEL 51

1. Dieses Übereinkommen bleibt für unbegrenzte Zeit in Kraft.

2. Jede Vertragspartei kann, soweit sie betroffen ist, durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Note dieses Übereinkommen kündigen.

3. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Note beim Generalsekretär wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Gesetzesnummer

10010360

Dokumentnummer

NOR12131921

alte Dokumentnummer

N8197339825L

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