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ARTIKEL 52 Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.11.1989

ARTIKEL 52

Der Generalsekretär des Europarates zeigt den Mitgliedstaaten des Rates und allen Vertragsparteien, die nicht Mitgliedstaaten des Rates sind an:

  1. a) jede Unterzeichnung;
  2. b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;
  3. c) den jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens gemäß Artikel 48;
  4. d) jede in Ausführung des Artikels 50 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung;
  5. e) jede in Ausführung der Bestimmungen des Artikels 51 eingegangene Note und den Zeitpunkt, an dem die Kündigung wirksam wird;
  6. f) jede gemäß Artikel 47 Absatz 1 eingegangene Mitteilung.

Zu Urkund dessen haben die hiezu ermächtigten Unterzeichneten das vorliegende Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Paris am 13. Dezember 1968 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer einzigen Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen unterzeichnenden und beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 11. August 1973

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Gesetzesnummer

10010360

Dokumentnummer

NOR12131922

alte Dokumentnummer

N8197339826L

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