vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10. Pflanzenschutz – Zusammenarbeit (BR Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1992

Artikel 10.

Dieses Abkommen unterliegt der Genehmigung der zuständigen Organ der Vertragschließenden Teile und wird nach Erteilung der erforderlichen Genehmigungen durch einen besonderen Notenwechsel in Kraft gesetzt werden. Das Abkommen bleibt für die Dauer von fünf Jahren in Kraft.

Wenn keiner der beiden Vertragschließenden Teile das Abkommen ein Jahr vor Ablauf der vorgenannten Frist aufkündigt, wird seine Gültigkeit automatisch auf unbestimmte Zeit verlängert, wobei jede Vertragschließende Teil berechtigt ist, das Abkommen jederzeit zu kündigen; es wird in einem solchen Falle noch ein Jahr, gerechnet Kündigungstag an, in Kraft bleiben.

Geschehen in Belgrad, am 18. März 1960, in je zwei Originalen in deutscher und serbokroatischer Sprache, die beide in gleicher Weis authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018

Gesetzesnummer

10010295

Dokumentnummer

NOR12130781

alte Dokumentnummer

N8196010536U

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)