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Artikel 9. Pflanzenschutz – Zusammenarbeit (BR Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1992

Artikel 9.

Zwecks praktischer und erfolgreicher Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens werden die Pflanzenschutzdienste der Vertragschließenden Teile nach Bedarf Zusammenkünfte ihrer Vertret und Spezialisten abhalten. Die Zusammenkünfte werden entweder in d Republik Österreich oder in der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien oder eventuell auch gelegentlich internationaler Tagungen, z. B. a Tagungen des Rates der Pflanzenschutzorganisation für Europa und d Mittelmeer, stattfinden. Zeit, Ort und Dauer der Zusammenkünfte werden durch die zentralen Pflanzenschutzstellen der Vertragschließenden Teile einvernehmlich festgesetzt werden.

Bei diesen Zusammenkünften werden auch allfällige Mißverständnisse bereinigt werden, die sich bei der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens ergeben haben.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018

Gesetzesnummer

10010295

Dokumentnummer

NOR12130780

alte Dokumentnummer

N8196010535U

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